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Ein Schießstand muss so errichtet und betrieben werden, dass bei ordnungsgemäßem Zustand und bestimmungsgemäßer Abwicklung des Schießbetriebes sowohl nach innen, das heißt für die am Schießen beteiligten Personen, als auch nach außen, das heißt für die Umgebung bzw. die Nachbarschaft, Gefahren nach den bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen werden können.

Dabei ist von einer erlaubnispflichtigen Schießstätte dann auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist.

Ihr SRL-Team